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Das Wohnrecht (§ 1093 BGB) berechtigt eine Person, ein Gebäude oder einen Teil davon als Wohnung zu nutzen – ohne dass sie Miete zahlen muss. Im Unterschied zum Nießbrauch darf der Wohnberechtigte die Immobilie nur selbst bewohnen, sie aber nicht vermieten. Das Wohnrecht wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und ist nicht übertragbar.
Ein eingetragenes Wohnrecht verhindert, dass der Eigentümer die betreffende Wohnung vermieten oder anderweitig nutzen kann. Für Investoren bedeutet das: Die Mieteinnahmen dieser Einheit entfallen, bis das Wohnrecht erlischt. Der Kaufpreis muss entsprechend reduziert werden. ImmoAnalyse.Pro berücksichtigt Wohnrechte in der Cashflow-Berechnung.
In einem MFH hat eine Mieterin in einer 60-m²-Wohnung ein lebenslanges Wohnrecht. Marktmiete: 8,50 €/m² = 510 €/Monat = 6.120 €/Jahr. Die Berechtigte ist 68 Jahre alt, Kapitalwertfaktor: 9,0. Wohnrechtwert: 6.120 × 9 = 55.080 €.
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