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Das Vorkaufsrecht gibt dem Berechtigten das Recht, eine Immobilie zu den Konditionen zu erwerben, die ein Dritter (Kaufinteressent) mit dem Verkäufer vereinbart hat. Es gibt gesetzliche Vorkaufsrechte (z. B. der Gemeinde nach § 24 BauGB, des Mieters bei Umwandlung in ETW nach § 577 BGB) und vertragliche Vorkaufsrechte (im Grundbuch eingetragen, § 1094 BGB).
Ein bestehendes Vorkaufsrecht kann den Kauf verhindern, wenn der Berechtigte es ausübt. Die Gemeinde hat bei bestimmten Grundstücken ein gesetzliches Vorkaufsrecht und muss eine Negativbescheinigung ausstellen, bevor der Kauf abgeschlossen werden kann. Investoren sollten vor Kaufvertragsabschluss klären, ob Vorkaufsrechte bestehen.
Ein Investor kauft ein MFH mit Mietwohnungen. Drei Wohnungen sollen in ETW umgewandelt werden. Die Mieter haben ein Vorkaufsrecht nach § 577 BGB: Sie können die Wohnung zum selben Preis erwerben, den der Investor bezahlen würde. Die Frist beträgt zwei Monate nach Mitteilung des Kaufvertrags.
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