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Ein Wegerecht ist eine Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB), die dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks das Recht einräumt, ein fremdes Grundstück zu überqueren (Geh- und Fahrrecht). Es wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und ist an das begünstigte Grundstück gebunden – nicht an eine Person.
Ein Wegerecht kann die Nutzungsmöglichkeiten und den Wert eines belasteten Grundstücks einschränken, da Teile der Fläche nicht frei bebaut oder genutzt werden können. Für Investoren ist es wichtig, bei der Due Diligence zu prüfen, ob Wegerechte bestehen und welche Flächen davon betroffen sind.
Ein Hinterliegergrundstück hat keine direkte Straßenanbindung. Zugunsten dieses Grundstücks ist ein Wegerecht über das Vorderliegergrundstück eingetragen. Der Käufer des Vorderliegergrundstücks muss dulden, dass der Nachbar über seinen Hof fährt – ein Anbau oder eine Parkplatzplanung an dieser Stelle ist eingeschränkt.
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